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Zögern Sie nicht uns zu kontaktieren, wir sprechen gerne mit Ihnen.
Leistungen im Bereich Baustellensicherheit
Sie benötigen einen SiGeKo und möchten vorab erfahren, welche Kosten Sie zu erwarten haben?
Übersicht
- SiGe-Koordination für Baustellen (Hoch-/ Tiefbau, Montage/Industriebau)
- Koordinierung der Anwendung von §4 Arbeitsschutzgesetz
- Organisieren der Zusammenarbeit von Arbeitgebern untereinander (Auftragnehmer und Subunternehmer)
- Erstellung von Sicherheits- und Gesundheitsschutzplänen (SiGe-Plan)
- baubegleitende Betreuung vor Ort mit Sicherheitsbegehungen und Baubesprechungen ...
- Erstellung von Baustelleneinrichtungsplänen
- Erstellung von Baustellenordnungen
- Flucht- u. Rettungswegekonzepte planen
- Erstellung von Verkehrslenkungsplänen
- Einholung von straßenverkehrsrechtlichen Anordnungen
- Arbeiten in kontaminierten Bereichen (fach- und sachkundige Betreuung)
- Arbeiten mit Asbest
Beispiele aus der Praxis
Erläuterungen
Die Baustellenverordnung (BaustellV) verpflichtet den Bauherrn Sicherheit und Gesundheitsschutz auf der Baustelle zu gewährleisten.
Für Baustellen, auf denen Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden, ist der Bauherr verpflichtet einen Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator (SiGeKo) zu bestellen und durch den SiGeKo das Bauvorhaben, den Bauablauf und die späteren Arbeiten an der baulichen Anlage zu jeder Zeit sicher zu gestalten.
Neufassung der Baustellenverordung seit dem 01. April 2023
Um die Sicherheit und den Gesundheitsschutz auf Ihrer Baustelle zu gewährleisten, sind Sie über die Baustellenverordnung (BaustellV) als Bauherr verpflichtet, die in der nachfolgenden Übersicht aufgeführten Vorgaben zu erfüllen.
Wir unterstützen Sie als Ihr Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator – SiGeKo und erfüllen für Sie alle aufgeführten Forderungen der BaustellV. Bereits bei kleinen Bauvorhaben mit mehreren Arbeitgebern, die gleichzeitig oder nacheinander tätig werden, stellen wir als Ihr SiGeKo gemeinsam mit Ihnen die geforderte Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordination für Ihr Bauvorhaben sicher –
sprechen Sie uns hierzu gern direkt und unverbindlich an!
Baustellenbedingungen | Berücksichtigung allg. Grundsätze nach § 4 ArbSchG bei der Planung | Vorankündigung | Koordinator | SiGePlan | Unterrichtung auf dem Gelände der Baustelle | Unterlage für spätere Arbeiten | |
Beschäftigte | Umfang und Art der Arbeiten | ||||||
eines Arbeitgebers | kleiner 31 Arbeitstage und 21 Beschäftigte oder 501 Personentage | ja | nein | nein | nein | nein | nein |
eines Arbeitgebers | kleiner 31 Arbeitstage und 21 Beschäftigte oder 501 Personentage und besonders gefährliche Arbeiten | ja | nein | nein | nein | ja | nein |
eines Arbeitgebers | größer 30 Arbeitstage und 20 Beschäftigte oder 500 Personentage | ja | ja | nein | nein | ja | nein |
eines Arbeitgebers | größer 30 Arbeitstage und 20 Beschäftigte oder 500 Personentage und besonders gefährliche Arbeiten | ja | ja | nein | nein | ja | nein |
mehrerer Arbeitgeber, die gleichzeitig oder nacheinander tätig werden | kleiner 31 Arbeitstage und 21 Beschäftigte oder 501 Personentage | ja | nein | ja | nein | nein | ja |
mehrerer Arbeitgeber, die gleichzeitig oder nacheinander tätig werden | kleiner 31 Arbeitstage und 21 Beschäftigte oder 501 Personentage und besonders gefährliche Arbeiten | ja | nein | ja | ja | nein | ja |
mehrerer Arbeitgeber, die gleichzeitig oder nacheinander tätig werden | größer 30 Arbeitstage und 20 Beschäftigte oder 500 Personentage | ja | ja | ja | ja | nein | ja |
mehrerer Arbeitgeber, die gleichzeitig oder nacheinander tätig werden | größer 30 Arbeitstage und 20 Beschäftigte oder 500 Personentage und besonders gefährliche Arbeiten | ja | ja | ja | ja | nein | ja |
Die Aufgabe des SiGeKo ist es, bereits in der Planungsphase eines Bauvorhabens alle notwendigen Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten aufeinander abzustimmen. Der SiGeKo erstellt den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan (SiGe-Plan) und schreibt ihn fort.
Der SiGe-Plan enthält u. a. die auf der Baustelle gültigen Arbeitsschutzbestimmungen und die Sicherheitsvorkehrungen für besonders gefährliche Arbeiten. Zudem fertigt der SiGeKo die sogenannte „Unterlage für spätere Arbeiten“ an, aus der hervorgeht, wie künftige Tätigkeiten am Bauwerk nach der Fertigstellung sicher durchzuführen sind. Schwerpunkte sind hier Reinigung, Wartung, Inspektion, die zum Erhalt des Gebäudes erforderlich sind.
In der Bauphase organisiert und koordiniert der SiGeKo die Zusammenarbeit der verschiedenen Arbeitgeber hinsichtlich des Arbeitsschutzes und deren Überwachung der Arbeitsverfahren.
Geeignete SiGeKo im Sinne der BaustellV verfügen über
- mindestens zweijährige Berufserfahrung in Planung oder Ausführung von Bauvorhaben,
- baufachliche Kenntnisse als Bauingenieur, Architekt, Meister, Polier oder Techniker,
- arbeitsschutzfachliche Kenntnisse und
- spezielle Koordinatorenkenntnisse.
Seit 1999 werden Bauherren als Initiator eines Bauvorhabens verpflichtet sich um den Gesundheitsschutz der auf der Baustelle tätigen Personen zu kümmern. Um diesem Anspruch gerecht zu werden, benötigen Sie die Unterstützung Ihres SiGeKo.
Die wichtigste Pflicht des Bauherrn nach Baustellenverordnung ist die Einwirkung auf die Umsetzung der „Allgemeinen Grundsätze des Arbeitsschutzes“ nach § 4 Arbeitsschutzgesetz:
ArbSchG - § 4 Allgemeine Grundsätze
Der Arbeitgeber hat bei Maßnahmen des Arbeitsschutzes von folgenden allgemeinen Grundsätzen auszugehen:
- Die Arbeit ist so zu gestalten, dass eine Gefährdung für das Leben sowie die physische und die psychische Gesundheit möglichst vermieden und die verbleibende Gefährdung möglichst gering gehalten wird;
- Gefahren sind an ihrer Quelle zu bekämpfen;
- bei den Maßnahmen sind der Stand von Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zu berücksichtigen;
- Maßnahmen sind mit dem Ziel zu planen, Technik, Arbeitsorganisation, sonstige Arbeitsbedingungen, soziale Beziehungen und Einfluss der Umwelt auf den Arbeitsplatz sachgerecht zu verknüpfen;
- individuelle Schutzmaßnahmen sind nachrangig zu anderen Maßnahmen;
- spezielle Gefahren für besonders schutzbedürftige Beschäftigtengruppen sind zu berücksichtigen;
- den Beschäftigten sind geeignete Anweisungen zu erteilen;
- mittelbar oder unmittelbar geschlechtsspezifisch wirkende Regelungen sind nur zulässig, wenn dies aus biologischen Gründen zwingend geboten ist.
Hat der Bauherr einen SiGeKo für seine Baumaßnahme bestellt, so ist die Umsetzung des § 4 Arbeitsschutzgesetz die Grundlage der Beratungstätigkeit des SiGeKo.
Stellen Sie als Bauherr Ihre Organisationspflicht sicher und bestellen einen SiGeKo, der Sie in allen Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes auf Ihrer Baustelle berät und Sie aktiv bei der Durchsetzung erforderlicher Maßnahmen unterstützt!