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Leistungen im Bereich Arbeitssicherheit
Übersicht
- Infektionsschutz- und Hygiene-Beratung
- Betreuung gemäß Arbeitssicherheitsgesetz
- Fachkräfte für Arbeitssicherheit
- betriebsärztliche Betreuung
- Aufbau und Betreuung von Arbeitsschutzmanagement-Systemen
- Gesundheitsmanagement
- Gefährdungsbeurteilungen / Gefährdungsanalysen
- Tätigkeiten
- Maschinen und Anlagen
- psychische Belastungen
- Gefahrstoffe und Biostoffe
- Explosionsschutz (weitere Infos)
- Explosionsschutzdokument
- Explosionsschutzberatung
- Explosionsschutzbeauftragter
- Betriebsanweisungen
- Unterweisungen für Mitarbeiter und Führungskräfte
- Ausbildungen und Schulungen
- SCC für operativ tätige Mitarbeiter
- Sicherheitsbeauftragte aller Branchen
- Bedienerschulungen für Gabelstapler, Krane, Hubarbeitsbühnen, Ladungssicherung, etc.
- Prüfungen von Arbeitsmitteln und Geräten
- elektrische Betriebsmittel
- Leitern und Tritte
- Regale
- Gabelstapler und Hubwagen
- Krananlagen
- Sport- und Spielgeräte
- Laserschutz
- Lärm-, Licht- und Gefahrstoffmessungen
- CE-Koordination
- CE-Konformitätsverfahren
- Risikobeurteilung nach EG-Maschinenrichtlinie
Erläuterungen
Arbeitssicherheit ist die Sicherheit der Beschäftigten bei der Arbeit, also die Beherrschung und Minimierung von Gefahren für ihre Sicherheit und Gesundheit. Die Arbeitssicherheit ist damit das Ziel des Arbeitsschutzes im Sinne des Arbeitsschutzgesetzes, das Maßnahmen zur Verhütung von Unfällen bei der Arbeit und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren einschließlich Maßnahmen der menschengerechten Gestaltung der Arbeit fordert.
Das Management von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten zählt zu den unverzichtbaren Unterstützungsprozessen eines Unternehmens, in erster Linie aus humanen Gründen, aber auch aus wirtschaftlicher Sicht: Unfälle und berufsbedingte Krankheiten kosten sowohl die Unternehmen als auch die Gesellschaft viel Geld. Empirische Befunde weisen darauf hin, dass Mängel bei Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz häufig gleichzeitig mit Mängeln in der Produkt- oder Dienstleistungsqualität zu beobachten sind, also auf Probleme der betrieblichen Organisation und Führung schließen lassen.
Derjenige, der als Unternehmer oder als vom Unternehmer Beauftragter (Vorgesetzter) Arbeit / Tätigkeiten beauftragt oder zulässt, die nicht den Regelwerken und Normen der jeweiligen Branche entsprechen, kann persönlich straf- und zivilrechtlich belangt werden. Die rechtliche Grundlage zur Arbeitssicherheit bilden das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), das Sozialgesetzbuch SGB VII „Gesetzliche Unfallversicherung“ und das Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (ASiG), das Bestellung und Aufgaben der genannten Fachkräfte regelt.
In Deutschland überwachen in einem dualen System staatliche Gewerbeaufsichtsämter (in Schleswig Holstein die Staatliche Arbeitsschutzbehörde bei der Unfallkasse Nord) und die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung (Berufsgenossenschaften und Unfallkassen in der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung DGUV) die Arbeitssicherheit. Letztere erlassen Unfallverhütungsvorschriften, die verbindlich geltendes Recht darstellen.
In den letzten Jahren entwickelt sich die Arbeitssicherheit weg von der reinen technischen Verhinderung von Unfällen hin zu einer umfassenden Prävention. Dies bedeutet auch, dass die psychologischen Faktoren der Arbeit immer mehr an Bedeutung gewinnen und die technischen Aspekte der Arbeitssicherheit ergänzen. Nicht zuletzt aus diesem Grund bilden Unterweisungen ein wesentliches Element des Arbeits- und Gesundheitsschutzes. So fordert § 12 Abs. 1 des Arbeitsschutzgesetzes, dass die Versicherten während der Arbeitszeit ausreichend und angemessen unterwiesen werden. Art und Weise sowie der Umfang einer Unterweisung müssen in einem angemessenen Verhältnis zur vorhandenen Gefährdungssituation und der Qualifikation der Versicherten stehen.
Arbeitssicherheit verbindet sich mit den Erfordernissen der Ergonomie, der menschengerechten Arbeitsgestaltung und dem Gesundheitsschutz zu einer systemorientierten Betrachtungsweise des Arbeitsschutzes. Die aktuelle Entwicklung geht darüber noch hinaus in Richtung auf die bereits in einigen Normen vorgesehene Verknüpfung der Arbeitsschutz-, Qualitäts- und Umweltschutzmanagementsysteme zu integrierten Managementsystemen.
Arbeitsschutz und Gesundheitsschutz beruhen auf ethischen Grundlagen, die gesellschaftlich nicht in allen Industriegesellschaften gleichermaßen in die Praxis umgesetzt werden. Insbesondere in Ländern mit aufstrebender Industrie werden oftmals die Erfordernisse der Arbeitssicherheit, die menschengerechte Arbeitsgestaltung, die Umweltschutz-Standards oder das Verbot der Kinderarbeit offenbar monetären Bestrebungen untergeordnet.
Einige Grundrechte, etwa auf körperliche Unversehrtheit und freie Entfaltung der Persönlichkeit, erscheinen dort noch nicht nachhaltig im allgemeinen Bewusstsein verankert zu sein. Die Wahrnehmung des Grenzrisikos, also der unvermeidlich mit einer Tätigkeit verbundenen Gefahr, ist offenbar zu Gunsten kurzfristiger pekuniärer Erfolge und zu Lasten der arbeitenden Menschen verschoben.
Die Gefährdungsbeurteilung ist eine zentrale Grundlage für das betriebliche Arbeitsschutzhandeln. Dementsprechend ist die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung / Gefährdungsanalyse ein wesentliches Element für sichere und gesunde Arbeitsplätze.
Seit 1996 fordert das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) mit §§ 5 und 6 die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung, damit verbunden die Ableitung geeigneter Maßnahmen sowie eine entsprechende Dokumentation. Die Anforderungen an die Gefährdungsbeurteilung werden in Verordnungen konkretisiert (z. B. Arbeitsstättenverordnung, Betriebssicherheitsverordnung, Gefahrstoffverordnung, Baustellenverordnung).
Die Gefährdungsbeurteilung / Gefährdungsanalyse und deren Dokumentation können wir mit Ihnen flexibel auf Ihr Unternehmen anpassen, sodass die Umsetzung auch in Klein- und Kleinstbetrieben handhabbar bleibt.
Der Gesetzgeber räumt Ihnen einen breiten Spielraum zur Umsetzung des Arbeitsschutzes in Ihrem Unternehmen ein. Wie die Gefährdungsbeurteilung oder auch Gefährdungsanalyse durchzuführen ist, ist nicht detailliert festgeschrieben, es werden nur Grundsätze benannt. Das bedeutet, dass es keinen "richtigen" Weg für die Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung / Gefährdungsanalyse gibt.
Wichtig ist, dass Sie sich die potenziellen Gefahren in Ihrem Betrieb frühzeitig erkennen und wo Handlungsbedarf besteht tätig werden, bevor etwas passiert!
Diese Prinzipien sollen Sie stets beachten:
- Der Umfang Ihrer Gefährdungsbeurteilung orientiert sich an den betrieblichen Anforderungen und Gegebenheiten. Berücksichtigen Sie alle voraussehbaren Arbeitsabläufe in Ihrem Unternehmen. Dazu gehören auch Ereignisse und Aufgaben, die außerhalb der "normalen" Betriebsbedingungen stattfinden, wie zum Beispiel Instandhaltungsarbeiten, In- und Außerbetriebnahmen, Vorgehen bei Betriebsstörungen, das Reinigen oder Nebentätigkeiten wie die Abfallbeseitigung.
- Machen Sie sich systematisch ein Bild von den Gefährdungen in Ihrem Betrieb. Strukturieren Sie die Gefährdungsanalyse so, dass alle erkennbaren Gefährdungen beurteilt werden. Das Arbeitsschutzgesetz verweist hierbei beispielhaft auf folgende Gefahrenquellen: Arbeitsverfahren, Arbeitsabläufe, Arbeitsmittel und -stoffe, Arbeitszeiten, unzureichende Qualifikation und Unterweisung der Beschäftigten.
- Wenn Sie eine Gefährdung erkennen, prüfen Sie, wie diese Gefährdung beseitigt oder das Risiko reduziert werden kann.
- Eine Gefährdungsbeurteilung ist für jede auszuübende Tätigkeit, für jeden Arbeitsplatz erforderlich. Gleichartige Betriebsstätten, gleiche Arbeitsverfahren und Arbeitsplätze können in der Gefährdungsbeurteilung zusammengefasst werden.
- Liegen bei nichtstationären Arbeitsplätzen spezifische Gefährdungen aus den örtlichen Verhältnissen vor, z.B. auf Bau- und Montagestellen, ist eine ergänzende Gefährdungsbeurteilung durchzuführen.
Für erhöhte Transparenz und Verbindlichkeit sorgt die Pflicht des Arbeitgebers, den gesamten Prozess zu dokumentieren. Die Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung ist Grundlage für:
- die organisatorische Umsetzung der notwendigen Maßnahmen
- die Kontrolle der notwendigen Arbeitsschutzmaßnahmen
- zu erbringende Nachweise gegenüber Aufsichtsbehörde und Unfallversicherungsträger
- die Überarbeitungen der Gefährdungsanalyse, falls dies die Umstände erfordern.
Sie sollten die Beschäftigten bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung / Gefährdungsanalyse einbeziehen und sie bereits bei der Erhebung der Fakten beteiligen. Beachten Sie, dass Betriebs- und Personalräte Mitbestimmungsrechte bei der Gefährdungsbeurteilung haben. Das gilt auch für die Auswahl der Methode. Arbeitnehmer und / oder ihre Vertreter haben das Recht / die Pflicht:
- zur Organisation der Gefährdungsbeurteilung und zur Festlegung der für die Durchführung verantwortlichen Personen befragt zu werden
- sich an der Gefährdungsbeurteilung zu beteiligen
- ihre Vorgesetzten oder Arbeitgeber über erkannte Gefahren zu informieren
- Änderungen am Arbeitsplatz zu melden
- über die Gefahren für ihre Sicherheit und Gesundheit und die erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung oder Verringerung dieser Gefahren informiert zu werden
- den Arbeitgeber aufzufordern, geeignete Maßnahmen zu ergreifen und Vorschläge zur Verringerung von Gefährdungen oder zur Beseitigung der Gefährdungen an der Quelle zu unterbreiten
- zu kooperieren, damit der Arbeitgeber eine sichere Arbeitsumgebung gewährleisten kann
- bei der Ausarbeitung der Dokumentation für die Gefährdungsbeurteilung befragt zu werden.
Die Gefährdungsbeurteilung ist durchzuführen und zu dokumentieren:
- vor Aufnahme der Tätigkeiten,
- beim Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten,
- vor der erstmaligen Verwendung eines Arbeitsmittels oder eines -stoffes,
- regelmäßig wiederkehrend, sodass die Dokumentation die betriebliche Realität wiederspiegelt.
Die Gefährdungsbeurteilung ist zu überprüfen und bei Bedarf zu aktualisieren, insbesondere:
- wenn die Prüfung der Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen ergeben hat, dass die in der Gefährdungsbeurteilung festgelegten Schutzmaßnahmen nicht wirksam oder nicht ausreichend sind,
- bei maßgeblichen Veränderungen im Betrieb, wie zum Beispiel:
- der Planung neuer Arbeitsplätze und Arbeitsstätten,
- der Änderung von Arbeitsverfahren,
- der Änderung der Arbeitsabläufe und der Arbeitsorganisation,
- im Zusammenhang mit dem Einsatz anderer Arbeitsmittel oder Arbeitsstoffe,
- der Änderung oder Neubeschaffung von Maschinen, Geräten und Einrichtungen,
- bei wesentlichen Instandsetzungsmaßnahmen,
- in regelmäßigen Abständen, insbesondere bei
- Änderungen von relevanten Rechtsvorschriften oder von Technischen Regeln,
- neuen arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen bzw. Veränderungen des Standes der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene,
- zur Festlegung von Prüffristen für Arbeitsmittel,
- wenn sich eine Aktualisierung auf Grund der Ergebnisse der arbeitsmedizinischen Vorsorge als notwendig erweist,
- nach dem Auftreten von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten,
- nach Störfällen und Havarien sowie
- nach dem Erkennen von kritischen Situationen (z. B. Beinahe-Unfällen, Fehlzeiten infolge arbeitsbedingter Gesundheitsbeeinträchtigungen sowie Erkenntnissen aus der arbeitsmedizinischen Vorsorge).
Gefährdungsbeurteilungen erfordern Sachkenntnisse über betriebliche Arbeitsabläufe, über die Gefährdungsfaktoren und die Schutzmaßnahmen.
Bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung unterstützen wir Sie als Ihre Fachkräfte für Arbeitssicherheit mit unserem Expertenwissen!
In der Corona-Pandemie bekommt der funktionierende Infektionsschutz und die wirksame Arbeitsplatz-Hygiene im Betrieb eine besondere Bedeutung! Hygiene-Beratung durch unsere erfahrenen Spezialisten - Fachkräfte für Arbeitssicherheit, wie Betriebsärzte und Hygienebeauftragte - ist Teil unserer Arbeitsschutz-Beratung. Unsere Hygiene-Schutz-Beratung bildet aktuell einen Schwerpunkt, weil eine aktuelle Hygiene-Beratung für Handlungssicherheit und effektive Hygiene-Planung sorgt, die es Unternehmen ermöglicht Ihren Betrieb aufrecht zu erhalten oder neu zu starten. Wir beraten Sie zur angemessenen Umsetzung der aktuellen Hygiene-Standards kurzfristig, telefonisch und bei Ihnen im Betrieb.
- Wir entwickeln gemeinsam mit Ihnen ein funktionierendes Hygienekonzept - Ihren Pandemieplan.
- Wir sind Ihre Hygiene und Infektionsschutzexperten für die betriebliche Praxis.
- Wir stellen mit Ihnen effektive, wirkungsvolle Arbeitsplatz-Hygiene nach den aktuellen Hygiene-Standards sicher.
Gemeinsam sorgen wir dafür, dass Sie auch bei einem infizierten Kunden, Gast oder Mitarbeiter arbeiten können und Ihr Unternehmen weiterläuft.
Die Fachkraft für Arbeitssicherheit hat die umfassende Aufgabe, den Arbeitgeber und die Führungskräfte bei der sicheren und gesunden Gestaltung der Arbeitsplätze zu beraten und zu unterstützen!
Gesunde und motivierte Mitarbeiter sind ein Anliegen jedes Unternehmens. Eine Voraussetzung dazu sind sichere und gesunde Arbeitsplätze. Verantwortlich für die sichere und gesundheitsgerechte Einrichtung des Betriebes und die sichere Gestaltung der Arbeitsabläufe ist der Unternehmer.
Ziel ist es, Arbeitsunfälle und arbeitsbedingte Erkrankungen zu vermeiden. Denn sie bedeuten nicht allein schmerzliche Folgen für den Betroffenen, sie haben auch finanzielle Auswirkungen auf den Betrieb.
Die sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung durch die Fachkraft für Arbeitssicherheit und den Betriebsarzt unterstützt die Unternehmensleitung beim Arbeitsschutz. Damit wird erreicht, dass die Arbeitsschutzregelungen den besonderen Betriebsverhältnissen entsprechend angewendet werden und dabei ein möglichst hoher Wirkungsgrad erzielt wird.
Die Aufgaben der Fachkraft für Arbeitssicherheit sind in § 6 des Arbeitssicherheitsgesetzes festgelegt. Was in welchem Umfang in die sicherheitstechnische Betreuung einfließt, hängt von den im Betrieb vorliegenden Gefährdungen für Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten ab.
Die Fachkraft für Arbeitssicherheit muss vom Arbeitgeber gemäß § 5 ASiG schriftlich unter Mitbestimmung des Betriebs- bzw. Personalrats bestellt werden. Die Fachkraft für Arbeitssicherheit untersteht unmittelbar dem Leiter des Betriebes. Dies ist in der Regel der Unternehmer, ein bestimmtes Mitglied der Geschäftsführung. Die Fachkraft für Arbeitssicherheit nimmt damit im Organigramm eine Stabsfunktion der Geschäftsleitung ein und berichtet dieser direkt. Die Fachkraft für Arbeitssicherheit hat keine Weisungsbefugnis, sie hat eine reine Beratungs- und Unterstützungsfunktion. Die Fachkraft für Arbeitssicherheit hat auch keine Führungsaufgaben. Die Fachkraft für Arbeitssicherheit ist fachlich weisungsfrei (vgl. § 8 Abs. 1 ASiG). Das bedeutet, dass ihr keine Person im Unternehmen Anweisungen zur Ausübung der Tätigkeit geben darf. Die Fachkraft für Arbeitssicherheit ist im Umkehrschluss für ihre fachlich richtige Beratung verantwortlich und muss ihre Aufgabenwahrnehmung selbstständig organisieren. Dabei kann es sich um einen Mitarbeiter des Unternehmens oder um einen externen Berater handeln (externe sicherheitstechnische Betreuung).
Die Fachkraft für Arbeitssicherheit hat die Aufgabe, den Unternehmer beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung in allen Fragen der Arbeitssicherheit einschließlich der menschengerechten Gestaltung der Arbeit zu unterstützen. Die Fachkraft für Arbeitssicherheit hat insbesondere folgende Aufgaben:
Die Fachkraft für Arbeitssicherheit berät den Arbeitgeber und die sonst für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung verantwortlichen Personen, insbesondere bei
- der Planung, Ausführung und Unterhaltung von Betriebsanlagen und von sozialen und sanitären Einrichtungen,
- der Beschaffung von technischen Arbeitsmitteln und der Einführung von Arbeitsverfahren und Arbeitsstoffen,
- der Auswahl und Erprobung von Körperschutzmitteln,
- der Gestaltung der Arbeitsplätze, des Arbeitsablaufs, der Arbeitsumgebung und in sonstigen Fragen der Ergonomie,
- der Beurteilung der Arbeitsbedingungen.
- Die Fachkraft für Arbeitssicherheit überprüft die Betriebsanlagen und die technischen Arbeitsmittel insbesondere vor der Inbetriebnahme und Arbeitsverfahren insbesondere vor ihrer Einführung sicherheitstechnisch.
- Die Fachkraft für Arbeitssicherheit beobachtet die Durchführung des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung und begeht im Zusammenhang damit die Arbeitsstätten in regelmäßigen Abständen.
- Die Fachkraft für Arbeitssicherheit teilt dem Arbeitgeber oder der sonst für den Arbeitsschutz verantwortlichen Person festgestellte Mängel mit, schlägt Maßnahmen zur Beseitigung dieser Mängel vor und wirkt auf deren Durchführung hin.
Grundwerte der Fachkraft für Arbeitssicherheit – Funktion
Fachliches Grundwissen gepaart mit fachlichem Spezialwissen
Die Fachkraft für Arbeitssicherheit verfügt über gute Methodenkompetenz, das Spezialwissen erwirbt und erneuert die Fachkraft für Arbeitssicherheit ständig in speziellen Fortbildungsveranstaltungen je nach den betrieblichen Erfordernissen.
Handlungsorientierte statt vorschriftenorientierte Inhalte
Die Fachkraft für Arbeitssicherheit handelt nicht, weil es rechtlich gefordert wird, sondern weil erkannte Defizite zu beseitigen sind.
Sozialkompetenz
Die Fachkraft für Arbeitssicherheit droht nicht mit Paragrafen und argumentiert nicht mit juristischen Folgen, sondern schafft durch sozialkompetentes Auftreten und überzeugende Argumentation die nötige Anerkennung im Unternehmen.
Betrachtung des gesamten Arbeitssystems
Die Fachkraft für Arbeitssicherheit bezieht alle Aktivitäten im Arbeitsschutz auf das gesamte Arbeitssystem unter Beachtung aller betrieblichen Anforderungen.
Systematisches Handeln und methodisches Vorgehen statt „System des Reagierens”
Ihre Fachkraft für Arbeitssicherheit erzielt mit Ihnen durch systematisches Handeln, unter Einbeziehung bewährter Methoden, kontinuierliche und präventive Erfolge im Arbeitsschutz, für mehr Arbeitssicherheit!