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Unternehmen

Geschichten aus der Praxis

Aktuelle Geschichten aus der Praxis

Hygienekonzept in allen Betrieben!

Mit Wirkung vom 13.03.21 ist die 1. Änderung der Corona-Arbeitsschutzverordnung“ in Kraft getreten.

Folgende Punkte sind neu und zu beachten:

§ 3 Betriebliche Hygienekonzepte

(1) Der Arbeitgeber hat auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung ... in einem Hygienekonzept die erforderlichen Maßnahmen zum betrieblichen Infektionsschutz festzulegen und umzusetzen …
(2) ... insbesondere nach der Wiederaufnahme von betrieblichen Tätigkeiten nach der Aufhebung von infektionsschutzrechtlichen Untersagungen und Beschränkungen zu beachten.
(3) Das betriebliche Hygienekonzept ist in der Arbeitsstätte den Beschäftigten in geeigneter Weise zugänglich zumachen.

§ 4 Mund-Nasen-Schutz, Atemschutz

(1) Der Arbeitgeber hat medizinische Gesichtsmasken „(Mund-Nase-Schutz)“ … zur Verfügung zu stellen, wenn

  1. die Anforderungen an die Raumbelegung nach § 2 nicht eingehalten werden können, oder
  2. der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann, oder
  3. wenn Wege vom und zum Arbeitsplatz innerhalb von Gebäuden zurückgelegt werden, oder
  4. ... .
    … Die Beschäftigten haben die vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellenden Masken oder mindestens gleichwertige Masken zu tragen.

Fazit:

  • Jedes Unternehmen muss ein Hygienekonzept vorweisen!
  • Beschäftigte haben abseits Ihres Arbeitsplatzes in Gebäuden immer Mund-Nasen-Schutz zu tragen!


Herzliche Grüße Ihr Tony Theuerkorn

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