FAQ

Wir stehen Rede und Antwort

In unserem FAQ-Bereich finden Sie klare Antworten auf die häufigsten Fragen rund um Themen wie Arbeitssicherheit, Brandschutz und vieles mehr. Stöbern Sie durch unsere kurzen, präzisen Erklärungen, um schnell die Informationen zu finden, die Sie suchen. 

Ihre Frage wurde hier noch nicht beantwortet? Kein Problem! Über unser Kontaktformular können Sie uns gerne fragen, was Ihnen auf dem Herzen liegt, und wir melden uns so schnell wie möglich zurück.

Allgemeine Fragen

Nachdem Sie festgestellt haben, dass Sie ohne Wissen und ohne Schutzausrüstung Asbest ausgesetzt waren – eine Tätigkeit nach TRGS 519 – empfehlen wir Ihnen:

  1. Dokumentation der Tätigkeit mit den Angaben:
    1. betroffene Beschäftigte (Namen, Adresse, etc.)
    2. betroffene Firma (Namen, Adresse, etc.)
    3. Auftraggeber
    4. Tätigkeitsort
    5. Arbeitszeitraum
    6. Tätigkeitsart (z.B. schneiden von Platten, lösen von Plastikfliesen, etc.)
    7. Zeugen (andere Gewerke)
    8. zuständige Berufsgenossenschaft.
  2. Informieren Sie Ihre zuständige Berufsgenossenschaft mit einer Unfallanzeige über diesen Vorfall.
  3. Auftraggeber um weitere Informationen bitten
    1. Welche Asbestart?
    2. Gibt es Messungen?
    3. Welche Bereiche waren betroffen?
  4. Vorsorge der betroffenen Beschäftigten nach ArbMedVV (G1.2) durch Ihren Betriebsarzt.
  5. Benutzte und damit eventuell kontaminierte Kleidung, Schuhe, PSA, etc. separieren, in Plastiksäcke verpacken und einer Faseruntersuchung zuführen.
  6. Kleidung entsorgen, niemals Waschmaschine benutzen (Kontamination!).
  7. Benutzte Arbeitsmittel (Fahrzeuge - auch innen, Maschinen und Werkzeuge) sorgfältig, staubarm, am besten feucht und bei ausreichender Durchlüftung (Außenbereich!) reinigen, mit:
    1. Feinstaubmaske (FFP3, kurzfristig auch FFP2 möglich)
    2. Schutzanzug (Typ 5/6)
    3. Gummihandschuhe (Nitril)
    4. Staubsauger (Staubklasse H, muss für Asbest geeignet sein)
  8. Sollten noch Reststoffe (Abfälle) der Tätigkeiten vorhanden sein, sind diese zu separieren, zu verpacken und unter der Angabe „asbesthaltiger Abfall“ dem zuständigen Abfallentsorger zuzuführen.

Für weitere Fragen können Sie sich gern direkt an uns wenden!

Fragen zur Arbeitssicherheit

In Deutschland überwachen staatliche Gewerbeaufsichtsämter (Staatliche Arbeitsschutzbehörde bei der Unfallkasse Nord) und die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, wie Berufsgenossenschaften und Unfallkassen, die Einhaltung des Arbeitsschutzgesetzes. Diese Institutionen erlassen verbindliche Regeln zur Unfallverhütung, die für Unternehmen verpflichtend sind und sorgen dafür, dass die Arbeitssicherheit gewährleistet wird.

Fragen zur Baustellensicherheit

SiGeKo ist die Abkürzung für „Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator“. Das ist eine Person, die in Bauprojekten dafür verantwortlich ist, die Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz zu gewährleisten. Sie koordiniert Maßnahmen, um Unfälle zu vermeiden, Gesundheitsrisiken zu minimieren und die Einhaltung von Sicherheitsvorschriften sicherzustellen.

Ein SiGeKo wird benötigt, wenn auf einer Baustelle mehrere Arbeitgeber gleichzeitig tätig sind. Ihre Aufgabe besteht darin, die Sicherheits- und Gesundheitsmaßnahmen zwischen den verschiedenen Gewerken zu koordinieren und zu überwachen. Dies stellt sicher, dass alle Beteiligten sicher arbeiten können und die gesetzlichen Vorschriften eingehalten werden, um Unfälle und Gesundheitsrisiken zu minimieren.

Eine Vorankündigung des Bauvorhabens an die zuständigen Behörden ist dann erforderlich, wenn die Baustelle voraussichtlich mehr als 30 Arbeitstage lang bestehen wird, mehr als 20 Arbeitnehmer gleichzeitig tätig sein oder mehr als 500 Personentage anfallen werden. In solchen Fällen wird sichergestellt, dass die erforderlichen Sicherheits- und Gesundheitsschutzmaßnahmen getroffen werden.

Fragen zu Brandschutz

Ein Brandschutzbeauftragter plant und überwacht Brandschutzmaßnahmen im Unternehmen. Ein Brandschutzhelfer hingegen ist für die erste Brandbekämpfung und eine Evakuierung im Notfall geschult.

Ein Brandschutzbeauftragter wird benötigt, wenn es sich um ein größeres Unternehmen oder einen Bereich handelt, in dem besondere Brandschutzanforderungen gelten. Das kann je nach Gesetzgebung der Fall sein, wenn der Betrieb bauliche Besonderheiten aufweist oder eine erhöhte Brandgefahr besteht. In Deutschland gibt es abgesehen davon keine generelle Pflicht zur Bereitstellung eines Brandschutzbeauftragten.

Die Anzahl der benötigten Brandschutzhelfer sollte abhängig von der Betriebsgröße und den Gegebenheiten gewählt werden. Üblicherweise sind 5-10% der Belegschaft als Brandschutzhelfer angemessen, um bei Entstehungsbränden reagieren zu können. Bei erhöhter Brandgefährdung, vielen Personen oder großen Räumen sollte die Anzahl angepasst werden. Auch individuelle Gegebenheiten wie eingeschränkte Mobilität, Schichtarbeit und die Abwesenheit von Beschäftigten (z. B. wegen Urlaub oder Krankheit) sollten einbezogen werden.